Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unterhaltsreinigung
Effective date: Sep 1, 2020
Geltungsbereich, Form
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachstehend auch „AGB“ – regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen uns, der Fa. HBC-Service GmbH, Striehlstraße 18c, 30159 Hannover, Deutschland, und unseren Kunden – nachstehend einzeln auch „Kunde“ genannt. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von (wiederholenden) Reinigungsarbeiten. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung/Angebotsabgabe des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB..
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Vertragsabschluss
Unsere (einseitigen) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für unsere Angebote auf unserer Website und auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
Die Bestellung – insbesondere die Beauftragung der Erbringung von Reinigungsleistungen über unsere Website – durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Über unsere Website werden Bestellungen im letzten Schritt des Bestellprozesses durch Anklicken des Buttons „Einreichen“ abgegeben. Wir werden den Zugang einer über unsere Website abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder auch ohne Einhaltung der Schriftform konkludent, z.B. durch – auch teilweise – Erbringung der beauftragten Leistungen gegenüber dem Kunden erklärt werden.
Vertragsgegenstand und Inhalt der Leistungen
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, erbringen und schulden wir Reinigungsarbeiten nur für Büroräume/-objekte, nicht aber für Verkaufsräume, Produktionsbereiche (z.B. Fabrikhallen), Bereiche mit Kundenverkehr (z.B. Gastronomiebetriebe, Arztpraxen, Supermärkte, Geschäfte des Einzelhandels und sonstige Verkaufsräume) und Schulen/Kindergärten.
Art und Umfang unserer Leistungen sowie die Häufigkeit/das Intervall richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen – insbesondere im Angebot und dem Leistungsverzeichnis – sowie nach diesen AGB. Soweit der Kunde bezogen auf den Umfang unserer Leistungen Angaben zu Flächen oder anderen Größen (z.B. Quadratmeterzahlen, anderweitige Flächenmaße, Anzahl besonderer Räume (z.B. Sanitärbereiche, Küchen)) macht, ist er zu ordnungsgemäßer und sorgfältiger Ermittlung der Daten verpflichtet.
Soweit nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, schulden wir im Rahmen der Reinigung von Ablagen- und/oder Möbeln nur die Reinigung geräumter und frei zugänglicher Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m.
Leistungen, die nicht Gegenstand der getroffenen Vereinbarungen sind (z.B. Sonderreinigungen), bedürfen gesonderter Beauftragung und werden von uns nur gegen gesonderte Vergütung durchgeführt. Dies gilt insbesondere auch für die Beseitigung von Verunreinigungen, die auf besondere Ereignisse (z.B. Wasserschäden, Renovierungen, Vandalismus etc.) zurückzuführen sind und die im normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht anfallen. Vereinbarungen über neue/geänderte Leistungen werden ausschließlich von unseren dem Kunden dafür benannten Ansprechpartner getroffen; die beim Kunden vor Ort zur unmittelbaren Durchführung der Leistung eingesetzten Mitarbeiter sind nicht zur Vereinbarung von Sonderleistungen oder zum Abschluss sonstiger Vereinbarungen ermächtigt.
Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, sind an gesetzlichen Feiertagen – maßgeblich ist der jeweilige Leistungsort des Kunden – keine Dienstleistungen geschuldet; die für diesen Tag vorgesehene Dienstleistung entfällt dann und braucht auch nicht nachgeholt zu werden. Gleiches gilt für solche Tage – z.B. während allgemeiner Betriebsferien oder (temporärer) Betriebsschließungen beim Kunden –, die uns der Kunde vorab als arbeitsfrei mitgeteilt hat. Der Kunde ist verpflichtet, uns Termine, an denen wir keine Leistungen durchführen können oder sollen, rechtzeitig vorab mitzuteilen.
Wir sind berechtigt, die uns obliegenden Leistungen sowohl von unseren eigenen Mitarbeitern sowie von unseren Partnern durchführen zu lassen.
Wenn und soweit der Kunde uns zur Kalkulation unseres Aufwandes und/oder der vereinbarten Vergütung Flächenaufmaße oder andere größen-/mengenabhängige Informationen übermittelt hat, sind wir berechtigt, diese nach angemessener Ankündigung zu überprüfen; bei unserer Überprüfung haben wir auf die betrieblichen Abläufe beim Kunden Rücksicht zu nehmen.
Die Rechte des Kunden gem. Ziff. 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde benennt uns einen verantwortlichen Ansprechpartner (nebst Kontaktdaten), der für die Kommunikation mit uns zuständig und berechtigt ist, die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Der Kunde stellt den ungehinderten Zugang zu dem vereinbarten Leistungsort sicher und überlässt uns, soweit dies zur Durchführung unserer Leistungen zweckdienlich ist, mindestens einen Schlüssel. Soweit der Kunde eine Alarmanlage oder sonstige Zugangssysteme einsetzt, verschafft und überlässt er uns für die Dauer des Vertragsverhältnisses die zu deren Benutzung benötigten Informationen/Mittel (z.B. Code, Key-/Schlüssel-/Codekarte).
Der Kunde stellt das zur Durchführung unserer Leistungen benötigte Wasser (kalt und warm) nebst Strom, den ungehinderten Zugang dazu sowie geeignete Räume zur sicheren Aufbewahrung/Lagerung von Maschinen, Geräten, Arbeitsmitteln (inkl. Kleidung und elektronischen Geräten zur Erfassung/Verwaltung der Leistungen durch die eingesetzten Mitarbeiter) und benötigten Verbrauchsartikeln. Zusätzlich stellt der Kunde uns die erforderlichen Räume für den Aufenthalt unserer Mitarbeiter.
Die Orte, Räumlichkeiten und Gegenstände, die Gegenstand unserer Leistungen sind, müssen zu den vereinbarten Zeiten zugänglich sein, sodass die von uns eingesetzten Mitarbeiter ungehindert arbeiten können. Von diesen Pflichten ist insbesondere bei einer etwaig von uns geschuldeten Reinigung von Fensterflächen die unverstellte Bereithaltung der Fenster. Auf- oder Abräumarbeiten von Fensterbänken, Möbeln, Ablagen etc. gehören nicht zu unseren Leistungspflichten. Müssen solche Arbeiten von uns durchgeführt werden, um die geschuldeten Leistungen erbringen zu können, sind wir berechtigt, sie zu unserem allgemeinen Stundensatz gem. unserer dann gültigen (allgemeinen) Preisliste aufwandsabhängig gesondert in Rechnung zu stellen.
Der Kunde muss uns Reinigungshinweise geben, sollten wir in einzelnen Bereichen und/oder bezogen auf einzelne Gegenstände nicht die allgemein üblichen Reinigungs- und Pflegetechniken anwenden und/oder die allgemein üblichen Reinigungsmittel einsetzen können/dürfen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Fahrtkosten) zu verlangen.
Der Kunde ist verpflichtet, keinen Mitarbeiter von uns direkt oder indirekt abzuwerben. Unter Abwerben wird das Einwirken auf einen arbeitsvertraglich gebundenen Arbeitnehmer mit dem Ziel, diesen zum Arbeitsplatzwechsel zu bewegen, verstanden. Die vorstehende Verpflichtung besteht nicht nur während der Vertragslaufzeit, sondern auch noch für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrages. In jedem Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Kunden gegen das Abwerbeverbot sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu einem Jahresgehalt des abgeworbenen Mitarbeiters zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen ist, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Mitarbeiter nicht abgeworben hat. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird, soweit nicht abweichend vereinbart, auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei ohne Angabe eines Grundes mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Vergütung/Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gilt die zwischen dem Kunden und uns vereinbarte Vergütung als pauschaliertes Entgelt. Die Vergütung fällt unbeschadet einer Abnahme monatlich an und zwar auch dann, wenn Arbeitseinsätze aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben – z.B. feiertagsbedingt nach Ziff. 3.5 – an einzelnen Tagen entfallen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die uns vom Kunden mitgeteilten Flächenaufmaße oder andere größen-/mengenabhängige Informationen, die wir zur Kalkulation unseres Aufwandes und/oder der vereinbarten Vergütung herangezogen haben, zu unserem Nachteil von den tatsächlichen Werten abweichen, sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung – auch im Nachhinein – nach billigem Ermessen zu erhöhen, wobei die Angemessenheit unserer Preisanpassung im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Dem Kunden bleibt ferner der Nachweis vorbehalten, dass uns infolge der zu niedrig gemeldeten Werte geringere Kosten/Aufwände als die abgerechnete Zusatzvergütung entstanden sind.
Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Kalendermonats im Voraus fällig und zu zahlen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
Mit Ablauf vorstehender oder anderweitig vereinbarter Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. Ziff. 7.3 Satz 2 dieser AGB unberührt.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
Wir sind berechtigt, die vereinbarte Vergütung maximal einmal im Kalenderjahr in dem Umfang nach billigem Ermessen der Entwicklung der Gesamtkosten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen anzupassen. Eine Erhöhung kommt in Betracht und umgekehrt ist eine Ermäßigung der Vergütung vorzunehmen, wenn sich z.B. die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Erhöhung der Vergütung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für benötigte Reinigungsmittel, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. der Lohnkosten, ist unsere Vergütung zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Vergütungsanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Wir werden den Kunden über Änderungen der Vergütung mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform informieren.
Abnahme, Mängelrügen, Mängelansprüche des Kunden
Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien.
Unsere Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich innerhalb von 2 Werktagen nach Abschluss des jeweiligen Arbeitseinsatzes schriftlich Einwendungen erhebt. Hierbei müssen Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben werden.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt.
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere seine Beanstandung vor Ort zu überprüfen.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
Sonstige Haftung
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nursome text
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die sich aus Ziff. 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Verjährung
Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln ein Jahr ab Erbringung der jeweiligen Leistungen, spätestens mit Entstehen des Anspruchs. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziff. 8.2 S. 1 und gem. Ziff. 8.2.1 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
Wir sind verpflichtet, sämtliche vom Kunden im Zuge der Zusammenarbeit mit ihm erhaltenen oder uns bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Das bedeutet insbesondere, dass wir diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Mitarbeiter bekanntzugeben oder sonst für andere als die vertraglich zwischen uns vereinbarten Zwecke nutzen dürfen Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit der Kunde zuvor eingewilligt hat.
Dabei sind „vertrauliche Informationen“ wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich oder technisch sensible oder vorteilhafte Informationen, die in irgendeiner Weise als vertraulich oder gesetzlich geschützt erkennbar bezeichnet werden oder deren vertraulicher Inhalt offensichtlich ist. Der Begriff umfasst sowohl jegliches Anschauungsmaterial wie Unterlagen, Schriftstücke, Notizen, Dokumente, digitale Aufzeichnungen etc. als auch mündliche Mitteilungen.
Wir sind verpflichtet, bei Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 S. 2 lit. b DSGVO).
Die Verpflichtung zum Schutze vertraulicher Information beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind. Sie besteht außerdem nicht gegenüber Gerichten und Behörden, soweit eine Rechtspflicht zur Offenlegung besteht oder die jeweilige Information in einem Zivilprozess zwischen den Parteien oder einer der Parteien und einem Dritten relevant ist.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hannover. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.